Gefahr der netzartigen Struktur
In der Blogosphäre macht derzeit (meiner Meinung nach durchaus zu Recht) der Beschluss 8 Gs 7/091 des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.1.2009, bzw. dessen Bestätigung im Beschluss Qs 45/092 des Landgerichts Karlsruhe vom 23.3.2009 die Runde, weil er scheinbar vollständiges Unverständnis und den vollständigen Augenmaß-Verlust bezüglich des Internets beweist. Die fragliche und viel zitierte Passage lautet (hier aus dem LG-Beschluss):
[…] Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn dieser erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind. […]
Beschluss Qs 45/09 des Landgerichts Karlsruhe vom 23.3.2009
Nimmt man diesen Satz für sich alleine, so wären vermutlich auf einen Schlag so ziemlich alle Webseiten-Betreiber straffällig geworden, weil vermutlich jeder irgendwann mal auf eine Seite verlinkt hat, die seinerseits irgendwann mal auf eine Seite verlinkt hat, die wiederum … – Ihr versteht, was ich meine.
Verallgemeinerte man das, dann könnte man natürlich sogar sagen, dass aufgrund der netzartigen Struktur der Gesellschaft jeder irgendwie jemanden kennt, der wiederum jemanden kennt, der … mal eine Straftat begangen hat. Daher schlägt das Sebi vor, dass wir uns alle kollektiv selbst deswegen anzeigen sollten.
Gut, das führt offensichtlich zu weit, aber dennoch bereitet es Sorgen, dass das im Zivilrecht geltende Störerhaftungs-Prinzip nun anscheinend auf das Strafrecht ausgeweitet wird.
Ganz unabhängig davon, ob ich mit diesen Entscheidungen einverstanden bin oder nicht, wird in den Diskussionen über diesen konkreten Fall/Beschluss aber häufig übersehen, dass diese Haftung für Link-Ketten gleich im nächsten Satz eingeschränkt wird:
[…] Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht.
Beschluss Qs 45/09 des Landgerichts Karlsruhe vom 23.3.2009
Das bedeutet – auch wenn diese „Einschränkung“ meiner Meinung nach viel zu vage bleibt – eben nicht, dass man für jede beliebige Link-Kette zur Rechenschaft gezogen werden kann, sondern lediglich für solche, deren strafbarer Inhalt sich auch zu Eigen gemacht wurde.
Aber natürlich sehe ich diese Entwicklung der Gerichtsentscheidungen mit Sorge. Mal sehen, was von unseren Rechten3 in ein paar Jahren noch übrig ist. Man traut sich ja jetzt schon wegen solcher Urteile kaum noch überhaupt kritisch über Dinge zu berichten.
Nachtrag 3.4.2009
Ähnlich wird diese Problematik auch im Beck-Blog analysiert.
- 1 Den Beschluss kann man sich als PDF-Datei im Internet-Law-Blog (Der Link mit dem Text „Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim“ am Anfang des Artikels) herunterladen.
- 2 Den Beschluss kann man sich als PDF-Datei im Internet-Law-Blog (Der Link mit dem Text „Landgerichts Karlsruhe vom 23.03.09“ am Ende des Artikels) herunterladen.
- 3 Fefe versucht sich in seinem Blog an einer Checkliste der Menschenrechte.
Montag, 13. April 2009 um 18:42
Guten Tag,
die Verfassungsbeschwerde wird von Ra Udo Vetter bis zum 17. April an das BVerfG verschickt werden. Der Schriftsatz wird als Pressemitteilung an divere Medien als PDF-Datei übermittelt oder kann bei uns angefordert werden. Übrigens nehmen wir weiterhin Honorarspenden für die Beschwerde entgeben bei: spenden.bverfg@action.ms Danke.
Atlas Büroteam
Dienstag, 2. Juni 2009 um 13:27
Danke für diese Infos.Ich würde sagen, sie haben sich echt viel Mühe gegeben…der Bericht hier finde ich eigentlich sehr gut formuliert.Gut gemacht.Danke.