Tag-Suchergebnis ‘Recht, Internet’

Gefahr der netzartigen Struktur

Mittwoch, 1. April 2009

In der Blogosphäre macht derzeit (meiner Meinung nach durchaus zu Recht) der Beschluss 8 Gs 7/091 des Amtsgerichts Pforzheim vom 30.1.2009, bzw. dessen Bestätigung im Beschluss Qs 45/092 des Landgerichts Karlsruhe vom 23.3.2009 die Runde, weil er scheinbar vollständiges Unverständnis und den vollständigen Augenmaß-Verlust bezüglich des Internets beweist. Die fragliche und viel zitierte Passage lautet (hier aus dem LG-Beschluss):

[…] Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn dieser erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind. […]

Beschluss Qs 45/09 des Landgerichts Karlsruhe vom 23.3.2009

Nimmt man diesen Satz für sich alleine, so wären vermutlich auf einen Schlag so ziemlich alle Webseiten-Betreiber straffällig geworden, weil vermutlich jeder irgendwann mal auf eine Seite verlinkt hat, die seinerseits irgendwann mal auf eine Seite verlinkt hat, die wiederum … – Ihr versteht, was ich meine.

Verallgemeinerte man das, dann könnte man natürlich sogar sagen, dass aufgrund der netzartigen Struktur der Gesellschaft jeder irgendwie jemanden kennt, der wiederum jemanden kennt, der … mal eine Straftat begangen hat. Daher schlägt das Sebi vor, dass wir uns alle kollektiv selbst deswegen anzeigen sollten.

Gut, das führt offensichtlich zu weit, aber dennoch bereitet es Sorgen, dass das im Zivilrecht geltende Störerhaftungs-Prinzip nun anscheinend auf das Strafrecht ausgeweitet wird.

Ganz unabhängig davon, ob ich mit diesen Entscheidungen einverstanden bin oder nicht, wird in den Diskussionen über diesen konkreten Fall/Beschluss aber häufig übersehen, dass diese Haftung für Link-Ketten gleich im nächsten Satz eingeschränkt wird:

[…] Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht.

Beschluss Qs 45/09 des Landgerichts Karlsruhe vom 23.3.2009

Das bedeutet – auch wenn diese „Einschränkung“ meiner Meinung nach viel zu vage bleibt – eben nicht, dass man für jede beliebige Link-Kette zur Rechenschaft gezogen werden kann, sondern lediglich für solche, deren strafbarer Inhalt sich auch zu Eigen gemacht wurde.

Aber natürlich sehe ich diese Entwicklung der Gerichtsentscheidungen mit Sorge. Mal sehen, was von unseren Rechten3 in ein paar Jahren noch übrig ist. Man traut sich ja jetzt schon wegen solcher Urteile kaum noch überhaupt kritisch über Dinge zu berichten.

Nachtrag 3.4.2009

Ähnlich wird diese Problematik auch im Beck-Blog analysiert.

  1. 1 Den Beschluss kann man sich als PDF-Datei im Internet-Law-Blog (Der Link mit dem Text „Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts Pforzheim“ am Anfang des Artikels) herunterladen.
  2. 2 Den Beschluss kann man sich als PDF-Datei im Internet-Law-Blog (Der Link mit dem Text „Landgerichts Karlsruhe vom 23.03.09“ am Ende des Artikels) herunterladen.
  3. 3 Fefe versucht sich in seinem Blog an einer Checkliste der Menschenrechte.

Jobangebot „superb“?!

Freitag, 22. Februar 2008

Soeben fand ich in meinem eMail-Postfach das nachfolgend wiedergegebene1, offensichtlich verlockende Jobangebot mit dem Betreff „Selbstständige Arbeit“:

Weiterlesen »

  1. 1 Ich habe dabei versucht, sowohl das Layout als auch die „Darstellung“ der Sonderzeichen der (wohlgemerkt text/plain-)eMail originalgetreu wiederzugeben, um an der „seriösen Außenwirkung“ des Anschreibens nichts zu verändern.

Internet-Abo muss u.U. nicht bezahlt werden

Montag, 5. März 2007

Vor kurzem hatte ich zum Thema “Häufige Fragen zu Internet-Vertragsfallen” zwei lesenswerte Links gepostet.

Nunmehr ist in Sachen “Abo-Abzocke” ein Urteil ergangen, dass für viele Opfer sehr interessant sein könnte: Als ein Internet-Abo-Opfer nicht zahlen wollte, sollte die Zahlung gerichtlich eingefordert werden, aber das Amtsgericht München wies die Klage ab. Es heißt:

[…] Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.

(aus der Pressemitteilung des AG München)

Vielleicht eine Argumentationshilfe für weitere Geschädigte, die sich zu wehren versuchen.

(gefunden auf dem Law Blog)

Häufige Fragen zu Internet-Vertragsfallen

Dienstag, 26. Dezember 2006

Da ich mittlerweile auch aus dem eigenen Bekanntenkreis von Leuten erfahren habe, dass sie auf vermeintlich kostenlose Internet-Angebote hereingefallen und unwissentlich ein teures Abo-Angebot angenommen haben, und diese Bekannten mich auch um Hilfestellungen für das weitere Vorgehen befragen, wollte ich an dieser Stelle auf die FAQ: Internet-Vertragsfallen von verbraucherrechtliches… hinweisen.

Auch interessant ist als erste Anlaufstelle der dort vor einem halben Jahr veröffentlichte Artikel Vorgehen bei ungewollten Internet-Abo-Verträgen, den man sich spätestens dann einmal durchlesen sollte, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

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