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Impressumspflicht nach TMG (und RStV)

Mittwoch, 13. Juni 2007

Auf vielen Blogs finden sich mittlerweile Impressa1, zumeist gemäß bzw. mit Verweis auf § 6 TDG bzw. § 10 Absatz 3 MDStV. Diese Zeiten sind aber seit dem 1.3.2007 vorbei!

Nunmehr wird nicht mehr nach Telediensten und Mediendiensten unterschieden, sondern beide Formen unter dem Namen „Telemedien“ gemeinsam im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Die Informationspflichten regeln die Paragraphen § 5 TMG und
§ 55 RStV.

Weitere Informationen zur Gestaltung eines aktuell gesetzeskonformen Impressums finden sich etwa bei „Links & Law“ oder in der „Wissenswerkstatt“ (hier finden sich auch wichtige Hinweise zur Positionierung und Gestaltung des Impressums).

Über Onlineshops finden sich Überlegungen im Medienrechtblog. Die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer notwendig ist, ist noch nicht abschließend geklärt, wie man etwa Shopbetreiber-Blog, bei den JuraBlogs oder in der Handakte WebLAWg nachlesen kann.

Also ran an die Buletten und schnell das Impressum angepasst, oder gar schnell eines erstellt, wenn das eigene Blog noch kein solches aufweist.

Übrigens: Im Vektorrausch habe ich noch einen Link auf den Webimpressum-Assistenten, der das neue Gesetz auch schon berücksichtigt, gefunden.

  1. 1 Meinen rudimentären Schul-Latein-Kenntnissen zufolge dürfte das die korrekte Mehrzahl von „Impressum“ sein. Außerdem klingt es viel besser als „Impressumse“.

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