Wohnungsdurchsuchung nicht blind erlauben

Vergangenen Sonntag wollten meine Freundin und ich das sonnige Märzwetter genießen, als wir im Treppenhaus auf halbem Wege auf drei uniformierte Polizeibeamte stießen, von denen uns einer andeutete, dass wir “jetzt nicht” dort vorbei kämen/könnten/dürften/sollten. Sie standen an einer Wohnungstür und sprachen gerade mit dem Bewohner durch das Tür-Fensterchen.

Worum es ging weiß ich nicht (und es geht mich auch nichts an), aber allzu schlimm scheint es nicht gewesen zu sein. Die Tür war später noch ganz.

Aber als wir dann eine halbe Stunde in der Wohnung darauf warteten, endlich raus zu dürfen, fiel mir ein Artikel vom Law Blog über Wohnungsdurchsuchungen wieder ein.

In diesem Artikel wird über eine aktuelle Methode der Polizei berichtet, das Einverständnis von Bewohnern zur Wohnungsdurchsuchung einzuholen, um den – möglicherweise erfolglosen – Weg über Staatsanwalt und Ermittlungsrichter zu vermeiden.

Als Quintessenz kann man sagen: Wenn die Polizei (auch morgens um halb sechs) vor der Tür steht und mächtig mit den Säbeln rasselt, sich nicht zur Unterschrift unter einer Einwilligung zur Wohnungsdurchsuchung überreden lassen (von anderen Dokumenten mal ganz zu schweigen) und einer Durchsuchung deutlich zu widersprechen.

Wenn die Beamten dann ohne Durchsuchungsbeschluss doch in die Wohnung kommen sollten (etwa wegen angeblicher Gefahr im Verzug1, oder ähnlichem), so ist dringend davon abzuraten, den Beamten dabei zu helfen (etwa durch das Öffnen von Schränken), um nicht in den Verdacht einer “schlüssigen Zustimmung” zur Durchsuchung zu geraten.

  1. 1 Zu 'Gefahr im Verzug' siehe auch das Urteil vom Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 1444/00) vom 20.2.2001.

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